Hallo zusammen
heute hat mich eine E-Mail erreicht. Hierbei ging es um das Gedicht dieses Postings.
Das ursprüngliche Gedicht war leicht abgeändert. Ich möchte nochmals darauf hinweisen:
Solltet Ihr hier Gedichte posten, dann "nur" wenn folgende 3 Voraussetzungen erfüllt sind:
1.) Es ist euer eigenes Werk!
2.) Es ist zwar nicht euer eigenes Werk, ABER ihr habt die Zustimmung des Urhebers. Laut Urheberrecht darf nur der Urheber entscheiden ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.
3.) Der Urheber ist seit mindestens 70 Jahren tot. Das Urheberrecht erlischt aber auch, wenn die Schaffung des Werkes 70 Jahre her ist aber innerhalb dieser Zeit nicht veröffentlicht wurde.
Laut Urheberrecht ist eine Quellangabe anzugeben. Ich werde mich schlau machen, ob eine Zustimmung des Urheberrechts notwendig ist, wenn das Werk unverändert mit Quellangabe gepostet wird.
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass Urheberrechtsverletzungen (Diebstahl geistigen Eigentums) kein Kavaliersdelikt ist. Ich habe das Gesetzt nicht geschrieben und möchte auch keine Angst schüren (liegt wirklich nicht in meinem Sinn!). Aber das Gesetzt sieht hier bis zu 3 Jahre Haft vor (denke mal nur in den ganz harten und uneinsichtigen Fällen) und was auch wahrscheinlicher ist, Geldstrafen.
Hier ein Auszug aus dem Urheberrecht:
Zitat:
Urheberrecht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 2
Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
[...]
§ 6
Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Dritter Abschnitt
Der Urheber
§ 7
Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Vierter Abschnitt
Inhalt des Urheberrechts
1. Allgemeines
§ 11
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
§ 12
Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
§ 63
Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.
§ 66
Anonyme und pseudonyme Werke
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
Zweiter Abschnitt
Rechtsverletzungen
1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
[...]
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht
2. Strafrechtliche Vorschriften
§ 106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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In diesem Fall wurden wir freundlich darauf hingewiesen, dass wir das Gedicht entweder unter Angabe der Quellangabe in Orginalversion posten sollen oder löschen. Es hätte aber auch anders ausgehen können.
Für die Zukunft: Bitte beachtet diesen Punkt. Wir können gar nicht jeden Beitrag zu 100%
prüfen. Sollte es in Zukunft dennoch zu solch einer Verletzung kommen und uns eine Abmahnung erreichen, so wird bestimmt jeder hier Verständnis haben, dass wir dieses an den Verfasser des Postings weiter reichen müssen.
So: Und nun wieder fröhlich weiter im Geschehen.